Nachhaltigkeit gemäß EUTaxonomie: Das Wichtigste im Überblick

Nachhaltigkeit gemäß EUTaxonomie: Das Wichtigste im Überblick

Autor: Nachhaltigkeit-Wirtschaft Redaktion

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Kategorie: Wissen

Zusammenfassung: Die EU Taxonomie-Verordnung verpflichtet große Unternehmen, Finanzmarktteilnehmer und öffentliche Stellen zur Berichterstattung über nachhaltige wirtschaftliche Aktivitäten, um Transparenz zu fördern. Die ersten Berichte müssen bis zum 30. April 2022 veröffentlicht werden, wobei die Anforderungen je nach Unternehmensgröße variieren können.

Wer ist berichtspflichtig?

Gemäß der EU Taxonomie-Verordnung sind verschiedene Unternehmen und Organisationen berichtspflichtig. Die Berichtspflicht betrifft in erster Linie:

  • Große Unternehmen: Unternehmen, die an einem regulierten Markt notiert sind oder die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen: mehr als 250 Mitarbeiter, einen Jahresumsatz von über 50 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro.
  • Finanzmarktteilnehmer: Dazu gehören insbesondere Banken, Versicherungen und Vermögensverwalter, die Finanzprodukte anbieten, die auf nachhaltige Investitionen abzielen.
  • Öffentliche Unternehmen: Dazu zählen auch staatliche Stellen, die in den Bereich nachhaltiger Investitionen involviert sind.

Die Berichtspflicht gilt nicht nur für die Unternehmen selbst, sondern auch für deren Tochtergesellschaften. Es ist wichtig zu beachten, dass die Anforderungen an die Berichterstattung je nach Unternehmensgröße und -typ variieren können. Unternehmen, die die vorgenannten Kriterien nicht erfüllen, sind nicht direkt berichtspflichtig, könnten jedoch durch freiwillige Berichterstattung einen positiven Eindruck bei Investoren und der Öffentlichkeit hinterlassen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die EU Taxonomie-Verordnung vor allem große Unternehmen und Finanzmarktteilnehmer in den Fokus nimmt, um eine transparente und nachhaltige Wirtschaftsweise zu fördern.

Was ist zu berichten?

Im Rahmen der EU Taxonomie-Verordnung sind Unternehmen verpflichtet, spezifische Informationen zu berichten, um die Nachhaltigkeit ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten transparent zu machen. Die Berichterstattung umfasst folgende Punkte:

  • Wirtschaftliche Aktivitäten: Unternehmen müssen darlegen, welche ihrer Aktivitäten als ökologisch nachhaltig gelten. Hierbei ist die Identifizierung der relevanten Tätigkeiten essenziell.
  • Nachhaltigkeitskriterien: Die Berichterstattung muss aufzeigen, inwiefern die wirtschaftlichen Aktivitäten die definierten Umweltziele der EU erfüllen. Dazu zählen unter anderem:
    • Die Bekämpfung des Klimawandels
    • Die Anpassung an den Klimawandel
    • Die nachhaltige Nutzung und der Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
    • Die Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
    • Die Vermeidung von Umweltverschmutzung
    • Der Schutz und die Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen
  • Kennzahlen und Daten: Unternehmen müssen relevante Kennzahlen bereitstellen, die zur Bewertung ihrer Nachhaltigkeitsleistung herangezogen werden können. Dazu gehören auch qualitative und quantitative Informationen über die Umweltauswirkungen.
  • Risiko- und Chancenbewertung: Eine Analyse der Risiken und Chancen im Zusammenhang mit den ökologischen Aktivitäten ist ebenfalls erforderlich. Dies hilft, die zukünftige Entwicklung und die Anpassungsfähigkeit des Unternehmens zu bewerten.

Die Berichterstattung sollte klar und nachvollziehbar sein, um den Stakeholdern, einschließlich Investoren und Kunden, einen umfassenden Einblick in die nachhaltigen Praktiken des Unternehmens zu geben.

Wie sind die ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten zu ermitteln?

Die Ermittlung ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten gemäß der EU Taxonomie erfolgt durch eine klare und strukturierte Vorgehensweise. Unternehmen sollten die folgenden Schritte beachten:

  • Identifizierung der relevanten Tätigkeiten: Unternehmen müssen zunächst die wirtschaftlichen Aktivitäten identifizieren, die sie durchführen. Hierbei ist es entscheidend, die Tätigkeiten den verschiedenen Sektoren und Branchen zuzuordnen, die von der EU Taxonomie abgedeckt werden.
  • Überprüfung der Nachhaltigkeitskriterien: Die identifizierten Tätigkeiten müssen dann anhand der von der EU festgelegten Kriterien bewertet werden. Dies umfasst die Prüfung, ob die Aktivitäten die festgelegten Umweltziele unterstützen, wie z.B. die Reduzierung von Treibhausgasemissionen oder den Schutz von Wasserressourcen.
  • Beurteilung der erheblichen Beiträge: Unternehmen sollten analysieren, ob ihre Tätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem der sechs Umweltziele der EU leisten. Dies beinhaltet sowohl quantitative als auch qualitative Bewertungen.
  • Berücksichtigung der Do-No-Significant-Harm-Prinzipien: Es ist wichtig sicherzustellen, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht gegen die Prinzipien der „Do No Significant Harm“ (DNSH) verstoßen. Dies bedeutet, dass eine Tätigkeit nicht schädlich für die anderen Umweltziele sein darf.
  • Dokumentation und Nachweise: Alle Ergebnisse und Bewertungen sollten dokumentiert werden. Unternehmen müssen nachweisen, dass ihre wirtschaftlichen Aktivitäten den Anforderungen der EU Taxonomie entsprechen, um die Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.

Durch diese strukturierte Herangehensweise können Unternehmen sicherstellen, dass sie die ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten korrekt ermitteln und somit den Anforderungen der EU Taxonomie-Verordnung gerecht werden.

Wie sind die drei Kennzahlen zu ermitteln?

Die Ermittlung der drei Kennzahlen, die im Rahmen der EU Taxonomie-Berichterstattung erforderlich sind, ist entscheidend für die Bewertung der Nachhaltigkeit von Unternehmen. Diese Kennzahlen sind:

  • Umsatzanteil nachhaltiger Aktivitäten: Diese Kennzahl gibt an, welcher Anteil des Gesamtumsatzes eines Unternehmens aus ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten stammt. Um diese Kennzahl zu ermitteln, müssen Unternehmen den Umsatz aus den als nachhaltig klassifizierten Aktivitäten identifizieren und diesen mit dem Gesamtumsatz ins Verhältnis setzen.
  • Investitionsanteil nachhaltiger Aktivitäten: Hierbei handelt es sich um den Anteil der Investitionen, die in nachhaltige wirtschaftliche Aktivitäten fließen. Unternehmen sollten die Investitionen, die in Projekte oder Anlagen investiert werden, die den Kriterien der EU Taxonomie entsprechen, erfassen und wiederum ins Verhältnis zu den Gesamtkapitalinvestitionen setzen.
  • Betriebskosten nachhaltiger Aktivitäten: Diese Kennzahl zeigt den Anteil der Betriebskosten, die auf nachhaltige Aktivitäten entfallen. Um diese Kennzahl zu bestimmen, ist es wichtig, die laufenden Kosten für die Durchführung von ökologisch nachhaltigen Tätigkeiten zu erfassen und sie mit den gesamten Betriebskosten zu vergleichen.

Für jede dieser Kennzahlen ist eine sorgfältige Dokumentation notwendig. Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie alle relevanten Daten systematisch erfassen und die Berechnung transparent nachvollziehbar ist. Die Konsistenz der Methoden zur Ermittlung der Kennzahlen ist dabei von großer Bedeutung, um die Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu gewährleisten.

Zusammenfassend ist die präzise Ermittlung der drei Kennzahlen unerlässlich, um die Einhaltung der EU Taxonomie zu dokumentieren und die eigene Nachhaltigkeitsstrategie effektiv zu kommunizieren.

Ab wann ist zu berichten?

Die Fristen für die Berichtspflicht gemäß der EU Taxonomie-Verordnung sind klar definiert und hängen von verschiedenen Faktoren ab. Unternehmen müssen sich an folgende Zeitpläne halten:

  • Erste Berichterstattung: Unternehmen, die bereits den Anforderungen der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) unterliegen, sind ab dem Geschäftsjahr 2021 verpflichtet, die Informationen zur EU Taxonomie in ihren Jahresberichten zu integrieren. Dies bedeutet, dass sie bis zum 30. April 2022 ihre ersten Berichte veröffentlichen müssen.
  • Erweiterte Berichtspflichten: Ab 2023 gelten erweiterte Berichtspflichten, da dann auch Unternehmen, die unter die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) fallen, zu den Berichtspflichtigen gehören. Diese Unternehmen müssen ihre Berichterstattung ab dem Geschäftsjahr 2023 anpassen und die Vorgaben der EU Taxonomie berücksichtigen.
  • Regelmäßige Updates: Unternehmen sind verpflichtet, ihre Berichterstattung jährlich zu aktualisieren. Dies bedeutet, dass alle relevanten Informationen zu den ökologisch nachhaltigen Aktivitäten und den entsprechenden Kennzahlen regelmäßig überprüft und angepasst werden müssen.

Zusätzlich ist es ratsam, sich über mögliche Änderungen der Richtlinien und Fristen auf dem Laufenden zu halten. Die EU wird die Taxonomie regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls anpassen, was Auswirkungen auf die Berichtspflichten haben kann.

Um den Anforderungen der EU Taxonomie gerecht zu werden, sollten Unternehmen bereits frühzeitig mit der Vorbereitung ihrer Berichterstattung beginnen, um die notwendigen Daten und Informationen rechtzeitig zu sammeln und auszuwerten.

Linkliste

Für eine vertiefte Auseinandersetzung mit der EU Taxonomie-Verordnung und den damit verbundenen Anforderungen können die folgenden Links nützlich sein:

Diese Ressourcen bieten wertvolle Einblicke und helfen Unternehmen sowie Wirtschaftsprüfern, sich umfassend über die EU Taxonomie-Verordnung und ihre Anwendung zu informieren.